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   LSG Bayern, 21.06.2006 - L 12 KA 426/04   

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https://dejure.org/2006,26720
LSG Bayern, 21.06.2006 - L 12 KA 426/04 (https://dejure.org/2006,26720)
LSG Bayern, Entscheidung vom 21.06.2006 - L 12 KA 426/04 (https://dejure.org/2006,26720)
LSG Bayern, Entscheidung vom 21. Juni 2006 - L 12 KA 426/04 (https://dejure.org/2006,26720)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermächtigung zur Teilnahme an einer vertragsärztlichen Versorgung von Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung in griechischer Muttersprache; Zulassung eines Psychotherapeuten auch bei Nichtbestehen einer Unterversorgung; Anspruch auf ärztliche Behandlung in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 10.05.1995 - 1 RK 20/94

    Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers bei ärztlicher Behandlung

    Auszug aus LSG Bayern, 21.06.2006 - L 12 KA 426/04
    Sie verweist auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10. Mai 1995, Az.: 1 RK 20/94), in der ein Anspruch eines gehörlosen Versicherten auf Hinzuziehung eines Gehörlosendolmetschers bei der ärztlichen Behandlung verneint wurde.

    Das von Beklagten und Beigeladenen zitierte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zum Gebärdendolmetscher (Urteil vom 10. Mai 1995, Az.: 1 RK 20/94 = SozR 3-2500 § 28 Nr. 1), wonach ein Anspruch entsprechend dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB V nur auf ärztliche Behandlung und Tätigkeit des Arztes bestehe, wozu die Übersetzung durch den Gebärdendolmetscher nicht gehöre, steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen, denn die sprachliche Interaktion zwischen Therapeut und Patient ist bei der Psychotherapie gerade die geschuldete ärztliche Behandlung i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB V.

  • BSG, 16.10.1991 - 6 RKa 37/90

    Ermächtigung zur Teilnahme und Widerruf der Beteiligung eines Krankenhausarztes

    Auszug aus LSG Bayern, 21.06.2006 - L 12 KA 426/04
    Das BSG hat mit Urteil Vom 16. Oktober 1991 - 6 RKa 37/90 - (SozR 3-2500 § 116 Nr. 1) die Ermächtigung eines Krankenhausarztes zur Erbringung von Röntgenleistungen mit einem Gerät mit besonders niedriger Strahlenbelastung, das den in der GKV geschuldeten Standard übertraf, bei bestimmten Patienten (Kinder) mit erhöhtem Risiko als Grund für eine Ermächtigung anerkannt.
  • LSG Baden-Württemberg, 23.11.2005 - L 5 KA 1484/05

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung nur für Krankenhausärzte -

    Auszug aus LSG Bayern, 21.06.2006 - L 12 KA 426/04
    Anderseits hat das LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23. November 2005 (Az.: L 5 KA 1484/05), bei dem es um die Ermächtigung eines Psychotherapeuten zur Behandlung von entlassenen Sexualstraftätern ging, unter anderem die allgemeine Auffassung vertreten, die Ermächtigung für bestimmte soziologische Gruppen würde jede Bedarfsplanung sprengen, wäre kaum sauber abgrenzbar und kaum kontrollierbar.
  • LSG Hessen, 31.05.2000 - L 7 KA 1415/99

    Vertragsarzt - Wechsel zwischen allgemeinärztlichem und internistischem

    Auszug aus LSG Bayern, 21.06.2006 - L 12 KA 426/04
    Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat in einem Urteil vom 31. Mai 2000 (Az.: L 7 KA 1415/99) ausgeführt, dass die Tatsache, dass ein Vertragsarzt, in der Lage sei, diejenigen seiner Patienten, die die deutsche Sprache nicht beherrschten, in deren Muttersprache anzusprechen, keinen Sonderbedarf für einen Fachgebietswechsel zum (hausärztlichen) Internisten begründen könne.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2001 - L 11 KA 38/01
    Auszug aus LSG Bayern, 21.06.2006 - L 12 KA 426/04
    Das LSG NRW hat mit Urteil vom 26. September 2001, Az.: L 11 KA 38/01, bei dem es um die psychiatrische Behandlung türkisch sprechender Patienten ging, zwar einen Anspruch auf Sonderbedarfszulassung abgelehnt, aber ausdrücklich auf § 31 Abs. 1 Buchst.b Ärzte-ZV verwiesen, wonach bei Bestehen des dort besonders geschilderten Versorgungsbedarfs eine (zeitlich und inhaltlich begrenzte) Ermächtigung erteilt werden könne, womit der Normgeber erkannt habe, dass es in bestimmten Ausnahmesituationen auch zur Versorgung eines bestimmten Versichertenkreises einer besonderen Form der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung bedürfe.
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